Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-07, 19 A 4307/19

19 A 4307/19Verwaltungsgericht07.01.2020

Regest

§ 34 Abs. 1 SchulG NRW begründet die Schulpflicht für Kinder mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 4307/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-07

Aktenzeichen: 19 A 4307/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0107.19A4307.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

§ 34 Abs. 1 SchulG NRW begründet die Schulpflicht für Kinder mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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