Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-02, 19 A 4368/18.A

19 A 4368/18.AVerwaltungsgericht02.01.2020

Regest

Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 4368/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-02

Aktenzeichen: 19 A 4368/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0102.19A4368.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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