Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-02, 19 A 183/18.A

19 A 183/18.AVerwaltungsgericht02.01.2020

Regest

Trägt die in der mündlichen Verhandlung für die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall nicht, führt dies gleichwohl nicht zwingend zur Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag aus anderen Gründen verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden konnte.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 183/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-02

Aktenzeichen: 19 A 183/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0102.19A183.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 144 Abs. 4; VwGO § 152 Abs. 5 Satz 4; ZPO § 343 Satz 1

Leitsätze

Trägt die in der mündlichen Verhandlung für die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall nicht, führt dies gleichwohl nicht zwingend zur Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag aus anderen Gründen verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden konnte.

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 26. Februar 2019 bleibt aufrechterhalten.

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