Oberlandesgericht Köln, 2026-05-27, 13 U 3/26

13 U 3/26Obergericht27.05.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 3/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-27

Aktenzeichen: 13 U 3/26

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2026:0527.13U3.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 17.12.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 10 O 43/23 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.178,08 € abzüglich bereits gezahlter 4.500,- €, also einen Betrag in Höhe von 15.678,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 927,97 seit dem 17.10.2022, im Übrigen aus 1.012,13 € seit dem 13.01.2023 und aus weiteren 14.665,95 € seit dem 26.11.2025 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für den Zeitraum ab dem 27.11.2025 bis zur Abholung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen N01; FIN: L. N02 kalendertägliches Standgeld in Höhe von 14,17 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen die Klägerin zu 29 % und der Beklagte zu 71 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 34 % und der Beklagte zu 66 %.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

G r ü n d e:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen bezifferten Anspruch auf Standgeld für die Zeit vom 02.01.2022 bis zum 26.11.2025 in Höhe von 23.980,- € (28.480,- € abzgl. 4.500,- €) geltend (Antrag zu 1.) und begehrt ferner die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Standgeldes in Höhe von 20,- €/Tag ab dem 27.11.2025 bis zur Abholung des streitgegenständlichen Wohnmobils (Antrag zu 2.).

Die Klägerin betreibt einen Caravan Handelsbetrieb mit Werkstatt. Im Frühjahr stellte der Beklagte das in seinem Eigentum stehende Wohnmobil G., amtliches Kennzeichen N01, Fahrzeug-Identifikations-Nr.: L. N02, zur Durchführung von Wartungsarbeiten in der Werkstatt der Klägerin ein. In den dort sichtbar für jeden ausgehängten Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen sowie für Kostenvoranschläge (K 1 Bl. 56 ff. eA I) heißt es auszugsweise:

„Abnahme

(…)

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

  2. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. (…)“

Nachdem die Klägerin Wartungs- und kleinere Montagearbeiten an dem Wohnmobil auftragsgemäß durchgeführt hatte, beglich der Beklagte die darüber ausgestellten Rechnungen in Höhe von insgesamt 608,- €, holte das Fahrzeug allerdings in der Folgezeit nicht bei der Klägerin ab, obwohl sie den dadurch besetzten Platz für eigene Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge mit Werkstattaufenthalt benötigte und sie den Beklagten unter Androhung des anschließend auch erhobenen Standgeldes zur Abholung aufgefordert hatte. Aufgrund dessen stellte die Klägerin das Wohnmobil zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt zunächst im öffentlichen. Straßenraum ab, holte es aber wieder auf ihr Betriebsgelände zurück, nachdem die Polizei den Beklagten über die Entfernung der Kennzeichen in Kenntnis gesetzt hatte.

Den von der Klägerin im Jahr 2021 mit Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch auf Standgeld in Höhe von in Höhe von 1.928,27 € beglich der Beklagte, holte das Wohnmobil aber weiterhin nicht bei ihr ab. Auch den mehrfachen schriftlichen Aufforderungen der Klägerin vom 15.09.2021 und vom 24.03.2022 zur Zahlung des angefallenen Standgeldes und Abholung des Fahrzeugs unter Fristsetzung (Anl. K 3, Bl. 174 eA I u. Anl. K 4 Bl. 175 eA I) kam der Beklagte nicht nach.

Mit Mahnbescheid vom 10.01.2023 hat die Klägerin zunächst einen Anspruch auf Standgeld in Höhe von 20,- €/Tag für die Zeit vom 02.01.2022 bis zum 16.10.2022 in Höhe von 5.760,- € (Bl. 7/8 eA I) und mit weiterem Schriftsatz vom 26.11.2025 für die Zeit vom 17.10.2022 bis zum 12.07.2023 in Höhe von weiteren 5.380,- € (Bl. 53 ff. eA I) geltend gemacht.

In dem in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 geschlossenen Teilvergleich hat der Beklagte sich zu einer vorläufigen Zahlung in Höhe von 4.500,- € verpflichtet. Im Gegenzug hat die Klägerin ihm unter Verzicht auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gestattet, das Wohnmobil bei ihr abzuholen, um dieses verkaufen und ihr das noch offene Standgeld bezahlen zu können (Bl. 197 eA I). Eine Abholung des Wohnmobils ist danach bis heute nicht erfolgt.

Anschließend hat die Klägerin ihre Klage auf Zahlung eines weiteren Standgeldes zunächst mit Schriftsatz vom 27.05.2025 um 13.680,- € für die Zeit vom 13.07.2023 bis zum 27.05.2025 (Bl. 362 ff. eA I) und am 26.11.2025 um weitere 3.640,- € für die Zeit vom 28.05 bis zum 26.11.2025 auf insgesamt 28.480,- € abzüglich gezahlter 4.500,- € (= 23.980,- €) erweitert (Bl. 420 eA I).

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 5.512,13 € abzüglich bereits gezahlter 4.500,- €, also 1.012,13 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 927,97 € seit dem 17.10.2022 und im Übrigen aus 1.12,13 € seit dem 13.01.2023 verurteilt und einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB i.V.m. Ziff. IV.2. Satz 1 ihrer Bedingungen i.V.m. § 696 Abs. 1 BGB auf Erstattung von Standgeldkosten für die Zeit vom 02.01.2022 bis zum 25.01.2023 bejaht. Der Beklagte habe seine Pflicht zur Abholung des Fahrzeugs aus den genannten Vorschriften schuldhaft nicht erfüllt, obwohl ihm die Kläger dazu mit Schreiben vom 15.09.2021 erfolglos eine Frist bis spätestens zum 30.09.2021 gesetzt habe. Auf entlastende Umstände könne der Beklagte sich nicht berufen.

Durch die fehlende Nutzbarkeit des durch das streitgegenständliche Fahrzeug vereinnahmten Platzes für eigene Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge mit Werkstattaufenthalt sei der Klägerin ein Vermögensschaden entstanden, da schon dem Gebrauchsvorteil ein Vermögenswert beizumessen sei. Die Schadenshöhe sei gemäß § 287 ZPO anhand des Mittelwertes der Standgebühren, die der Sachverständige Adam in seinem nicht angegriffenen Gutachten vom 16.04.2025 (Bl. 336 ff. eA I) für die Region, in der die klägerische Werkstatt ansässig sei, ermittelt habe, auf 14,17 €/Tag zu schätzen. Standgebühren könne die Klägerin jedoch nur für den Zeitraum vom 02.01.2022 bis zum 25.01.2023 in Höhe von 5.512,13 € abzüglich gezahlter 4.500,- € erstattet verlangen, weil sie spätestens mit Erhalt des Widerspruchs gegen ihren Mahnbescheid am 25.01.2023 weitere Maßnahmen hätte ergreifen müssen und durch die schuldhaft unterlassene Durchsetzung ihres bei summarischer Prüfung begründeten Abholungsanspruchs gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe.

Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung eines Standgeldes stehe der Klägerin aus Ziff. IV.3. S. 1 der vertraglichen Bedingungen nicht zu, da die Klausel nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, 309 Nr. 6 BGB unwirksam sei. Denn sie verspreche der Klägerin auch für den Fall der Nichtabholung bzw. Verzug mit der Annahme eine Vertragsstrafe. Auch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ergebe sich kein weiterer Anspruch, da der Beklagte ersparte Kosten für das Abstellen des Fahrzeugs an einem anderen Ort erlangt habe. Insoweit gälten die Ausführungen zur Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB entsprechend, da der Rechtsgedanke aus § 254 BGB nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit durch Zustellung des Mahnbescheids am 12.01.2023 entsprechend Anwendung finde. Der Zinsanspruch seit dem 17.10.2022 bestehe gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB nur aus einem Betrag von 927,97 € wegen des Verzugs des Beklagten nur in dieser Höhe. Mangels Anspruchs der Klägerin auf Zahlung eines Standgeldes über den tenorierten Betrag hinaus sei der Antrag zu 2. unbegründet.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzlich nicht zuerkanntes Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Klägerin wendet ein, ihr Anspruch sei rechtsfehlerhaft begrenzt worden durch eine unzutreffende rechtliche Einordnung der vereinbarten Klausel zur „ortsüblichen Aufbewahrungsgebühr“ bei Annahmeverzug als unzulässige Vertragsstrafenklausel. Dabei sei der dogmatische Unterschied zwischen einer sanktionsbewehrten Strafklausel und der Abbildung eines gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs verkannt worden. Die Klausel konkretisiere nur die gesetzlich ohnehin vorgesehene Kostentragung bei Annahmeverzug, ohne einen festen Betrag oder einen von den tatsächlichen Verhältnissen losgelösten Strafsatz vorzusehen, und belege durch die Bezugnahme auf die Ortsüblichkeit ihren fehlenden Straf- bzw. Sanktionscharakter. Außerdem betreffe sie nach ihrem Zweck ausschließlich den Ersatz der dem Schuldner entstehenden und ihm nach gesetzlicher Risikoverteilung zugewiesenen Mehraufwendungen, wozu typischerweise die durch Verwahrung und Aufbewahrung des Gegenstandes anfallenden Kosten nach unterbliebener Abnahme gehörten.

Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme eines Verstoßes der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht und die damit begründete zeitliche Anspruchsbeschränkung, obwohl § 254 BGB wegen der ausschließlichen Schadensverursachung durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten nicht eingreife. Abgesehen davon sei die Einleitung eines mit zusätzlichem Aufwand, Kosten und ungewissem Ausgang verbundenen gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich einem verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden Geschädigten in der konkreten Situation der Klägerin, die sich nicht auf eine unsichere, nicht ohne weiteres erfolgsversprechende Rechtsverfolgung habe einlassen müssen, nicht zumutbar. Mit der Annahme einer entsprechenden Obliegenheit der Klägerin habe das Landgericht die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht überspannt trotz fehlenden substantiierten Vortrags der Beklagten zur zumutbaren, erfolgsversprechenden und zur Schadensverringerung geeigneten Klageerhebung im konkreten Fall. Im Übrigen hätte eine Klage auf Entfernung oder Unterlassung den Schaden nicht ab dem Tag des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid am 25.01.2023 beendet, weil die Aufbewahrungssituation auch bei Klageerhebung auf Aufbewahrungsgebühr mit dem zusätzlichen Antrag auf Entfernung des Fahrzeugs bis zum Erlass des angefochtenen Urteils am 17.12.2025 fortbestanden hätte und weitere Aufbewahrungskosten über einen erheblichen Zeitraum angefallen wären.

Ungeachtet dessen habe das Landgericht den konkreten, unbestrittenen Sachvortrag der Klägerin, dass der Beklagte sich bei Vergleichserfüllung zur Abholung des Fahrzeugs bereit gezeigt habe, ohne tragfähige Begründung als „Schutzbehauptung“ eingeordnet und stattdessen aus fehlenden Rückmeldungen des Beklagten auf ihre Schreiben aus 2021 und 2022 pauschale Schlüsse für die Situation im Jahr 2024 gezogen, ohne Berücksichtigung, dass inzwischen im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs ein neuer, unmittelbarer Kontakt zwischen den Parteien stattgefunden habe. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei der Anspruch der Klägerin aus § 304 BGB, wonach Aufbewahrungskosten unabhängig von der Ergreifung weiterer Maßnahmen erstattungsfähig seien und auf den § 254 BGB keine Anwendung finde. Für die aufgrund der wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschuldete Aufbewahrungsgebühr sei die Ortsüblichkeit maßgebend und nicht ein aufgrund rechtsfehlerhaft vorgenommener schadensrechtlicher Schätzung ermittelter rechnerischer Mittelwert. Ausgehend von der vom Sachverständigen festgestellten Spanne ortsüblicher Stand- bzw. Aufbewahrungsgebühren von 3,- € bis 30,- € liege der geltend gemachte Betrag von 20,- € innerhalb dieses Rahmens und sei daher geschuldet. Der zugrunde gelegte Prüfungsansatz des Landgerichts sei fehlerhaft.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 10 O 43/22) vom 17.12.2026 aufzuheben und

  1. den Beklagten zu verurteilten, an die Klägerin 28.480,- € abzüglich bereits gezahlter 4.500,- €, also eines Betrags von 23.980,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 5.760,- € seit dem 17.10.2022 und aus dem Betrag von 18.220,- € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 26.11.2025 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für den Zeitraum ab 27.11.2025 bis zur Abholung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen N01; FIN: L. N02 kalendertägliches Standgeld in Höhe von 20,- € zu zahlen;

hilfsweise das Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 10 O 43/22) vom 17.12.2026 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufungsanträge an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung sowie Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Hinsichtlich der Klauseln zur „ortsüblichen Aufbewahrungsgebühr“ sei zutreffend angenommen worden, dass deren Struktur darauf abziele, den Beklagten als Kunden vor unrealistische Forderungen zu stellen, um dadurch Druck auf ihn auszuüben. Die Ortsüblichkeit sei für den Kunden ein nicht abschätzbarer Begriff, da die Klägerin als Gewerbetreibende mit zahlreichen Vorgängen am Tag über überschießendes Wissen verfüge und somit dem Kunden, der die Bedeutung der Ortsüblichkeit nicht kenne und in den Schutz der im angefochtenen Urteil genannten Regelungen falle, überlegen sei. Es gehe nicht um den Ersatz angeblich entstandener Mehraufwendungen i.S.d. § 304 BGB, da danach nur tatsächliche Beträge zu ersetzen seien, derartige Geldaufwendungen der Klägerin allerdings nicht ersichtlich seien.

Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht einen Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht angenommen und deswegen ihren nur teilweise anerkannten Anspruch zeitlich begrenzt. Als Verursacherin sei die Klägerin an der Generierung einer Forderung gegen den Beklagten interessiert gewesen und habe unabhängig von der Frage der Ortsüblichkeit ihm gegenüber eine Forderung aufgestellt, die sich im Laufe der Zeit immer weiter erhöht habe und für ihn als Kunden eine völlige Überforderung darstelle. Die Klägerin greife die Zumutbarkeit hinsichtlich einer Klage auf Entfernung oder Abholung unsubstantiiert an, ohne Angaben zur Höhe der mutmaßlich im Raum stehenden Kosten, ihrer wirtschaftlichen Situation und der Gründe für ihre eigene Überforderung.

Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise in der Sache Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der mit dem Antrag zu 1. weiterverfolgte Anspruch auf Standgeld über den im angefochtenen Urteil für die Zeit vom 02.01.2022 bis zum 25.01.2023 anerkannten Betrag in Höhe von 1.012,13 € (5.512,13 € abzgl. gezahlter 4.500,- €) hinaus auch für den Zeitraum vom 26.01.2023 bis zum 26.11.2025 zu, allerdings nur in Höhe weiterer 14.665,95 €.

a) Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Standgeldes in Höhe der ortsüblichen Aufbewahrungs- bzw. Lagerkosten für die Einstellung des Wohnmobils des Beklagten auf ihrem Betriebsgelände ergibt sich nicht nur nach den Ausführungen in dem vom Beklagten nicht mit der Berufung angegriffenen erstinstanzlichen Urteil aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB i.V.m. Ziff. IV.2 Satz 1 ihrer Allgemeinen Bedingungen, sondern auch aus § 304 BGB i.V.m. § 354 Abs. 1 HGB.

Nach § 354 Abs. 1 HGB kann, wer in Ausübung eines Handelsgeschäfts einem anderen Geschäft besorgt oder Dienste leistet, dafür, wenn es sich um eine Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den ortsüblichen Sätzen fordern. Lehnt der Auftraggeber die Rücknahme des Fahrzeugs nach erfolgter Reparatur ab, gerät er in Annahmeverzug und hat dem Auftraggeber die entstandenen Aufbewahrungskosten zu ersetzen (OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2006 - 12 U 115/05, FLF 2007 131 ff. Rn. 49; Geisler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB Band 2, 11. Aufl. (Stand: 01.03.2026), § 304 BGB Rn. 6). Während bei Annahmeverzug des Schuldners der Gläubiger nach § 304 BGB nur Ersatz seiner durch die Verwahrung entstandenen Mehrkosten erhält, kann er, wenn er Kaufmann ist, von demjenigen, der einer Rücknahmepflicht nicht nachkommt, nach 354 Abs. 1 HGB das ortsübliche Lagergeld verlangen (BGH, Urt. v. 22.03.2006 - VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328 ff. Rn. 48 m.w.N. juris; Lehmann-Richter in: BeckOK HGB, 49. Edition Stand: 01.10.2025, § 354 HGB Rn. 23 m.w.N.), auch wenn er selbst die Aufbewahrung durchführt (BGH, Urt. v. 14.02.1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464 f. Rn. 10 juris; Hager in: Erman, BGB, 17. Aufl. 9/2023, § 304 BGB Rn. 2). Zwar bedarf es auch beim Anspruch auf Lagergeld im Einzelfall der Prüfung, ob die Verwahrung im Interesse des Schuldners und mit Berechtigung erfolgte. Dem Merkmal der Berechtigung schenkt die Rechtsprechung bei der Verwahrung von Gegenstanden allerdings regelmäßig keine größere Beachtung, sondern greift - ohne dies auszusprechen - auf den Gedanken des mutmaßlichen Einverständnisses zurück. Dies überzeugt, weil bei der Verwahrung regelmäßig Vermögensinteressen des Schuldners in Rede stehen, weshalb unterstellt werden kann, dass der Schuldner mit der Obhutsleistung einverstanden ist (Lehmann-Richter in: BeckOK HGB a.a.O. § 354 HGB Rn. 19, 23 m.w.N.).

Die Voraussetzungen des § 354 Abs. 1 HGB sind vorliegend erfüllt. Bei der Klägerin, die in der Rechtsform der GmbH ihre Werkstatt betreibt, handelt es sich um einen Kaufmann (§§ 6 Abs. 1 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG).

Nachdem sie nach erfolgreicher Durchführung der vom Beklagten beauftragten Reparatur an dessen Wohnmobil das Fahrzeug weiterhin ab dem 02.01.2022 bis heute auf ihrem Betriebsgelände eingestellt hat, weil der Beklagte dieses trotz mehrfacher Aufforderung pflichtwidrig nicht abgeholt hat, hat die Klägerin auch in Ausübung ihres Handelsgeschäfts die Aufbewahrung des Fahrzeugs für den Beklagten übernommen. Die Einstellung des Wohnmobils auf dem Betriebsgelände ab dem 02.01.2022 erfolgte nach den dargelegten Grundsätzen sowohl im Interesse des Beklagten und mit Berechtigung der Klägerin. Denn nachdem von dem klägerseits zunächst im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Wohnmobil die Kennzeichen entwendet worden waren, hätte die Gefahr bestanden, dass das Fahrzeug auf Veranlassung der Polizei oder des Ordnungsamts abgeschleppt worden wäre und erheblich höhere Standgeldkosten angefallen wären, weil seine Belassung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Kennzeichen Anfang Januar 2023 eine unerlaubte, bußgeldbewehrte Sondernutzung dargestellt hätte.

Daraus folgt, dass die Klausel in Ziff. IV. 3. der vertraglich einbezogenen Bedingungen der Klägerin, die lediglich den ihr im Falle des Annahmeverzugs eines Kunden mit der Abholung seines reparierten Fahrzeugs nach § 304 BGB i.V.m. § 354 HGB zustehenden Anspruch auf ortsübliche Aufbewahrungskosten wiedergibt und keine Vertragsstrafe enthält, nicht nach §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 309 Nr. 6 BGB unwirksam ist. Es liegt auch kein Verstoß der Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, auch wenn der Kunde ihr nicht entnehmen kann, auf welchen konkreten Betrag sich die von ihm im Fall des Annahmeverzugs als Aufwendungsersatz zu leistenden „üblichen Aufbewahrungskosten“ belaufen. Die gesetzliche Regelung in den §§ 304 BGB, 354 HGB ist insoweit nicht bestimmter als die Klausel. Die damit verbundene Unsicherheit über die tatsächliche Höhe der Kosten wirkt sich nicht zum Nachteil des Kunden aus, weil die Höhe der Kosten - ebenso wie in der gesetzlichen Regelung - nicht in das Belieben der Klägerin gestellt ist und die Klausel ihm auch keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume einräumt, sondern sich nach einem objektiven, auch für den Vertragspartner feststellbaren Sachverhalt richtet, nämlich nach den Aufbewahrungskosten, die üblicherweise berechnet werden (vgl. BGH, Teilversäumnis- u. Schlussurt. v. 25.10.2006 - VIII ZR 23/06, NJW 2007, 1198 Rn. 43 juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2005 - 2 U 110/05, Rn. 119 m.w.N. juris).

b) Die Klägerin muss sich auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden gemäß § 254 BGB zurechnen lassen, so dass deswegen eine Kürzung ihres Anspruchs in zeitlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt ist.

Zwar ist die Klägerin aufgrund der ihr auch im Falle des Annahmeverzugs des Beklagten im Rahmen des Anspruchs aus §§ 304, 354 HGB grundsätzlich obliegenden Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB gehalten, die Aufbewahrungskosten soweit wie möglich gering zu halten (vgl. RGZ 45, 300/302; OLG Hamm, Urt. v. 25.02.1997 - 28 U 123/96, NJW-RR 1997, 1418 f. Rn. 23 juris; Hager in: Ermann, BGB, 17. Aufl. 9/2023, § 304 BGB Rn. 2).

Die Klägerin war aus Sicht des Senats jedoch nicht verpflichtet, ihren Anspruch auf Abholung des Wohnmobils im vorliegenden Rechtsstreit deswegen klageerweiternd geltend zu machten, weil sie spätestens im Zeitpunkt des vom Beklagten eingelegten Widerspruchs vom 25.01.2023 gegen ihren im vorliegenden Verfahren erwirkten Mahnbescheid vom 10.01.2023 über ihren Anspruch auf Erstattung von Standgeld für die Zeit vom 02.01. bis 16.10.2022 in Höhe von 5.760,- € von der fehlenden Bereitschaft des Beklagten zur Abholung des Wohnmobils ausgehen musste. Gegen die Zumutbarkeit einer solchen Klageerweiterung sprechen zunächst die damit für die Klägerin verbundenen weiteren, nicht unerheblichen Gerichts- und Anwaltskosten sowie das Prozessrisiko.

Abgesehen davon fehlt es aber auch an der nach § 254 Abs. 1 BGB erforderlichen Kausalität, weil die unterlassene gerichtliche Geltendmachung des Abholungsanspruchs durch die Klägerin im Rahmen ihrer Anspruchsbegründung nach Eingang des Widerspruchs am 25.01.2023 die Höhe des angefallenen Standgeldes nicht maßgeblich mitverursacht hat, sondern davon auszugehen ist, dass diese Kosten auch im Falle einer solchen Klageerweiterung angefallen wären. Weder hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagten dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass im Falle der Klageerweiterung das Standgeld geringer ausgefallen wäre und ein etwaiger Verstoß der Klägerin gegen ihre vermeintliche Schadensminderungspflicht wegen unterlassener gerichtlicher Geltendmachung des Abholungsanspruchs adäquat kausal für die Höhe des angefallenen Standgeldes gewesen ist.

Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Danach muss das Verschulden des Geschädigten für die Schädigung mitursächlich i.S. der Adäquanztheorie gewesen sein (BGH, Urt. v. 03.07.2008 - I ZR 218/05, NJW-RR 2009, 103 ff. Rn. 28 juris; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2006, § 254 BGB Rn. 12). War allein das Mitverschulden adäquat ursächlich, entfällt eine Haftung, war umgekehrt allein das Verschulden adäquat ursächlich, haftet allein der Schädiger (Grüneberg a.a.O. § 254 BGB Rn. 12 a.E.). Die Beweislast für das Verschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit trägt der Ersatzpflichtige (BGH, Urt. v. 24.09.2013 - VI ZR 255/12, NJW 2014, 217 f. Rn. 9 juris;BGH, Urt. v. 11.01.2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 f. Rn. 14 juris; Grüneberg a.a.O. § 254 BGB Rn. 72). Der Geschädigte muss aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken; er muss erforderlichenfalls darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen hat (BGH, Urt. v. 24.01.2023 - VI ZR 152/21, NJW 2023, 1574 ff. Rn. 13 juris; Grüneberg a.a.O.).

Auch wenn die Klägerin zur Erfüllung einer etwaigen Schadensminderungspflicht nach erfolgtem Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid am 25.01.2023 in der Anspruchsbegründung vom 10.02.2023 im Wege der Klageerweiterung neben dem Standgeld für den Zeitraum vom 02.01. bis zum 16.10.2022 ihren Anspruch auf Abholung des streitgegenständlichen Wohnmobils durch den Beklagten hätte geltend machen müssen, wäre ihr Zahlungsanspruch in Höhe der ortsüblichen Aufbewahrungsgebühr/-kosten für die Einstellung des Wohnmobils auf ihrem Betriebsgelände - abweichend von den Ausführungen im angefochtenen Urteil - nicht schon am 26.01.2023 erloschen. Dieser Anspruch hätte der Klägerin gegen den Beklagten über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über ihren Abholungsanspruch bezüglich des Fahrzeugs hinaus bis zu dessen erfolgreicher Durchsetzung, ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung, zugestanden. Denn allein mit Erhebung einer entsprechenden Klage am 26.01 bzw. 10.02.2023 stand der Klägerin der durch das Wohnmobil besetzte Standplatz auf ihrem Betriebsgelände noch nicht wieder zur Verfügung, zumal weder davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte den Anspruch sofort anerkannt und die Klägerin einen vollstreckbaren Titel über diesen Anspruch erhalten hätte, noch dass der Beklagte freiwillig zur Abholung des Wohnmobils bereit gewesen wäre.

Dagegen spricht neben der bis heute unterbliebenen Abholung des Fahrzeugs durch den Beklagten sein prozessuales Verhalten während des vorliegenden Rechtsstreits. In der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2023 hat er - noch ohne anwaltlichen Beistand - den klägerseits geltend gemachten Tagessatz für das Standgeld von 20,- € als überhöht bestritten, ohne sich auch auf den von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vergleichsweise angebotenen Betrag von 15,- €/Tag einzulassen. Das Verfahren wurde lediglich zum Zwecke außergerichtlicher Vergleichsgespräche ruhend gestellt (Bl. 75 f. eA I). Auch dem von der Klägerin nach den gescheiterten Vergleichsgesprächen mit Schriftsatz vom 07.09.2023 unterbreiteten neuen Vergleichsvorschlag über ein geringeres Standgeld in Höhe von 14,- €/Tag (Bl. 97 eA I) hat der Beklagte nicht zugestimmt. Sein Prozessbevollmächtigter hat zwar anschließend in der Klageerwiderung vom 11.12.2023 (Bl. 157 f. eA I) eingeräumt, dass der Beklagte das Wohnmobil nach wie vor nicht abgeholt habe, aber gleichwohl einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des angefallenen Standgeldes nach Grund und Höhe bestritten und sich auf einen Verstoß der Klägerin gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht sowie auf eine von ihr unberechtigt verweigerte Herausgabe des Wohnmobils berufen ohne konkrete Angaben zum Zeitpunkt dieser Erklärung. Diesem Vorwurf hat die Klägerin entgegenhalten, dass Grund für die verweigerte Herausgabe die fehlende Bereitschaft des Beklagten zur Begleichung der Rechnung für die am Wohnmobil durchgeführten Reparaturarbeiten gewesen sei, Standgeldkosten aber erst erhoben worden seien, nachdem sie das zunächst im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Wohnmobil nach Entwendung der Kennzeichen und der Intervention durch die Polizei in Absprache mit dem Beklagten wieder auf ihrem Betriebsgelände abgestellt habe (Bl. 171 ff. eA I).

Dagegen, dass der Beklagte eine auf den Anspruch auf Abholung des Fahrzeugs gerichtete Klageerweiterung anerkannt hätte, sondern darüber mangels Verpflichtung des Landgerichts zum Erlass eines Teilurteils erst im angefochtenen Urteil vom 17.12.2025 entschieden worden wäre, spricht schließlich, dass er das Fahrzeug bis heute nicht abgeholt und auch keine Anstrengungen zu dessen Verkauf unternommen hat, obwohl sich die Klägerin in dem in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024 (Bl. 197 eA I) abgeschlossenen Teilvergleich im Gegenzug zu einer vorläufigen Zahlung i.H.v. 4.500,- € unter Verzicht auf die Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts mit der Abholung des Wohnmobils durch den Beklagten zur Ermöglichung eines Verkaufs einverstanden erklärt hatte.

Da die Klägerin einen titulierten Abholungsanspruch hinsichtlich des bis heute auf ihrem Gelände stehenden Wohnmobils voraussichtlich im Wege der Zwangsvollstreckung hätte durchsetzen müssen, wären auch die währenddessen angefallenen Standgeldkosten vom Beklagten zu erstatten, zumal er selbst nicht behauptet, dass das Fahrzeug im Falle der einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf dessen Abholung mit der Anspruchsbegründung vom 10.02.2023 zu einem früheren Zeitpunkt und ggf. wann konkret von dem Betriebsgelände der Klägerin entfernt worden wäre. Das von ihm behauptete Zugeständnis der Klägerin, keine Anstrengungen unternommen zu haben, um eine Abholung des Wohnmobils durch ein gerichtliches Verfahren zu erreichen, genügte zur schlüssigen Darlegung des Kausalzusammenhangs nicht.

Schließlich kann der Klägerin auch die lange Verfahrensdauer, die unter anderem darauf beruht, dass der Beklagte auch die Angemessenheit des von ihr geltend gemachten Standgeldes i.H.v. 20,- €/Tag bestritten hat und darüber Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden musste, nicht angelastet werden.

cc) Aber auch wenn der Klägerin wegen unterlassener Klageerweiterung eine Mitverantwortung bzw. ein Mitverschulden anzulasten wäre, würde dies nach dem Ergebnis einer vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge nicht zu einer teilweisen Reduzierung des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung des angefallenen Standgeldes führen.

Trifft den Geschädigten Mitverschulden oder ist ihm eine schuldlose Mitverursachung anzurechnen, hängt der Umfang der Ersatzpflicht von einer Würdigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ab (Grüneberg a.a.O. § 254 BGB Rn. 57). Nach der Fassung des Gesetzes („insbesondere“) ist bei der Abwägung in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen (BGH, Urt. v. 28.04.2015 - VI ZR 206/14, NJW-RR 1015, 1056 f. Rn. 10 juris; Grüneberg a.a.O. § 254 BGB Rn. 58). Entscheidend ist, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des schädigenden Erfolgs geeignet waren; „vorwiegend verursachen“ bedeutet so viel wie in höherem Grad wahrscheinlich machen (BGH, Urt. v. 28.04.2015 - VI ZR 206/14 -, NJW-RR 2015, 1056 f. Rn. 10 juris;Grüneberg a.a.O.). Unerheblich ist, in welcher zeitlichen Reihenfolge die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gesetzt worden sind (BGH, Urt. v. 10.12.2009 - VII ZR 42/08, NJW 2010, 1808 ff. Rn. 56/57; Grüneberg a.a.O.). Daneben, aber erst in zweiter Linie, ist das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen (Grüneberg a.a.O., § 254 BGB Rn. 59 m.w.N.). Ein höherer Schuldgrad kann dazu führen, dass das mindere Verschulden des anderen Teils völlig zurücktritt (Grüneberg a.a.O.). Die Abwägung kann zur Schadensteilung oder ausnahmsweise auch zu einem Wegfall der Ersatzpflicht oder zu einer vollen Haftung des Schädigers führen, wobei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind (BGH NJW 2002, 766; BGH, Urt. v. 28.04.2015 - VI ZR 206/14, NJW-RR 2015, 1056 f. Rn. 10 juris; Grüneberg a.a.O. § 254 BGB Rn. 64). Haftungsanteile von weniger als 10 % werden von der Rechtsprechung i.d.R. nicht berücksichtigt, zum Teil wird die Grenze sogar bei 20 % gezogen (OLG Hamm, Urt. v. 18.12.1970, - 20 U 114/70 -, VersR 1971, 914 f.; Grüneberg in a.a.O.).

Der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Beklagten ist als erheblich zu bewerten, da er seiner Verpflichtung zur Abholung trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Klägerin vorsätzlich nicht nachgekommen ist und insbesondere das Fahrzeug auch nach Abschluss des Teilvergleichs vom 28.02.2024 trotz Einverständnis der Klägerin unter Verzicht auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht zum Zwecke des Verkaufs nicht abgeholt hat. Dass er sich dazu im Teilvergleich nicht ausdrücklich verpflichtet hatte, ist unerheblich. Denn Hintergrund für dessen Abschluss war, dass dem Beklagten der Verkauf bzw. die Verwertung des Wohnmobils ermöglicht werden sollte, um mit dem daraus erzielten Erlös den noch offenen Anspruch der Klägerin auf Standgeldkosten für den nicht durch die Teilzahlung von 4.500,- € abgedeckten Zeitraum begleichen zu können. Für seine bestrittene Behauptung in der Klageerwiderung (Bl. 158 eA I), die Klägerin habe die Herausgabe des Fahrzeugs zu Unrecht verweigert, hat der Beklagte keinen Beweis angeboten, zumal seinem Vortrag nicht zu entnehmen ist, wann die Klägerin eine solche Erklärung abgegeben haben soll. Außerdem hat der Beklagte überdies durch die Ablehnung des klägerseits vorgeschlagenen Vergleichs über die Höhe eines Standgeldes von 14,- €/Tag unter Aufrechterhaltung seines Bestreitens und die infolge dessen notwendige Beweisaufnahme maßgeblich zur Entstehung der im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Standgeldkosten beigetragen.

Demgegenüber ist ein etwaiger Mitverursachungsanteil bzw. ein Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich der Höhe der angefallenen Standgeldkosten wegen unterlassener gerichtlicher Geltendmachung ihres Abholanspruchs - wenn man dies überhaupt annimmt - gering, da zum einen wegen der Entstehung weiterer Gerichts- und Anwaltskosten durch eine Klageerweiterung und zum anderen, weil dadurch das Standgeld der Höhe nach nicht erheblich reduziert worden wäre, allenfalls von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Im Rahmen der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung tritt ein allenfalls geringes Mitverschulden der Klägerin vollständig hinter dem erheblichen und überwiegenden Mitverschuldensanteil des Beklagten vollständig zurück, der somit der Klägerin sowohl das für die Einstellung des Wohnmobils auf klägerischen Betriebsgelände bis zum 26.11.2025 angefallene als auch das zukünftig bis zur Abholung des Fahrzeugs noch anfallende Standgeld schuldet.

c) Das vom Landgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zuerkannte ortsübliche Standgeld in Höhe von 14,17 €/Tag ist nicht zu beanstanden; insbesondere ist das Landgericht nicht von einem fehlerhaften Prüfungsansatz ausgegangen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. in seinem Gutachten vom 16.04.2025 (Bl. 336 ff. eA I) rechnet der überwiegende Teil der regional ansässigen Betriebe (PLZ-Bereich 5) Standgebühren zwischen 10,- €/Tag und 15,- €/Tag ab, woraus sich ein Mittelwert von 14,- €/Tag ergibt (15,- € + 15,- € + 12,- € = 42 : 3). Zu Recht hat der Sachverständige dabei auch die von ihm als Ausreißer bezeichneten und von zwei Betrieben berechneten Standgelder von 3,- €/Tag bzw. 30,- €/Tag bei der Ermittlung des ortsüblichen Standgeldes aufgrund der nicht unerheblichen Abweichung in der Höhe nach unten bzw. oben nicht einbezogen. Ausgehend davon liegt der von der Klägerin angesetzte Betrag von 20,- €/Tag ebenfalls oberhalb des vom Sachverständigen als ortsüblich bezeichneten Rahmens und ist in dieser Höhe nicht erstattungsfähig. Die Zugrundelegung des Mittelwertes entspricht der Billigkeit. Nachvollziehbare Gründe, warum als ortsübliches Standgeld der höchste der aus sachverständiger Sicht ortsüblichen Beträge angesetzt werden soll, sind weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich.

Für den mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Zeitraum vom 02.01.2022 bis zum 26.11.2025 (= 1.424 Tage) kann die Klägerin Standgeldkosten in Höhe von 14,17 €/Tag, also insgesamt 20.178,08 € erstattet verlangen. Hiervon verbleibt nach Abzug des im Teilvergleich titulierten und bereits gezahlten Betrages in Höhe von 4.500,- € noch eine Restforderung in Höhe von 15.678,08 €, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 1.012,13 € für den Zeitraum vom 02.01.2022 bis zum 25.01.2023 tituliert worden ist.

d) Der weitergehende Zinsanspruch in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes aus einem Betrag von 14.665,95 € seit dem 26.11.2025 folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.

Der von der Klägerin mit der Berufung weiterverfolgte Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig und ebenfalls begründet.

a) Die Zulässigkeit des Antrags auf Zahlung zukünftig anfallenden Standgeldes für die Einstellung des streitgegenständlichen Wohnmobils auf dem klägerischen Betriebsgelände ergibt sich aus § 259 ZPO.

Danach kann Klage auf künftige Leistung außer den Fällen der §§ 257, 258 ZPO erhoben werden, wenn nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. § 259 ZPO erweitert die in § 257, 258 ZPO für bestimmte Fälle geschaffene Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen auf alle Arten von Ansprüchen, fordert dafür aber ein besonderes Interesse (Besorgnis der Nichterfüllung, Greger in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 259 ZPO Rn. 1). Erfasst werden Ansprüche, die dem Grunde nach bereits entstanden und nicht von einer Gegenleistung abhängig oder bedingt sind (Greger a.a.O. § 259 ZPO Rn. 2 m.w.N.). Die vom Kläger darzulegende und ggf. zu beweisende Besorgnis der Leistungsverweigerung ist Zulässigkeitsvoraussetzung (BGH, Urt. v. 20.06.1996 - III ZR 116/94, MDR 1996, 1232 f. Rn. 14 juris; Greger a.a.O. § 259 ZPO Rn. 5 m.w.N.). Ernstliches Bestreiten des Anspruchs kann genügen, ebenso ein erheblicher Mietrückstand (Greger in: Zöller, ZPO a.a.O. § 259 ZPO Rn. 5 m.w.N.).

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da der Klägerin nach den Ausführungen unter 1. a) dem Grunde nach gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Standgeldes für die Einstellung des streitgegenständlichen Wohnmobils auf ihrem Betriebsgelände ab dem 02.01.2022 zusteht, nachdem der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung das Fahrzeug nicht bei ihr abgeholt hat.

Die Besorgnis der Leistungsverweigerung ergibt sich daraus, dass der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Standgeld ab dem 02.01.2022 bereits in der Klageerwiderung vom 11.12.2023 nach Grund und Höhe bestritten hat (vgl. Bl. 157 f. eA I), der bis zum 26.11.2025 aufgelaufene erhebliche Rückstand in Höhe von 20.178,08 € abzgl. des im Teilvergleich titulierten Betrags i.H.v. 4.500,- € sich in der Zeit vom 27.11.2025 bis zur mündlichen Verhandlung am 20.05.2026 noch um weitere 2.479,75 € (14,17 € x 175 Tage) erhöht hat und der Beklagte bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024 mitgeteilt hat, dass er aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse zur Zahlung eines weiteren Betrags über den im Teilvergleich titulierten Betrag hinaus vor dem Verkauf und der Verwertung des streitgegenständlichen Wohnmobils nicht in der Lage sei (Bl. 197 eA I).

Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Feststellungsantrag der Klägerin, gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Standesgeldes ab dem 27.11.2025 bis zur Abholung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, ist der Höhe nach allerdings nur teilweise in Höhe von 14,17 €/Kalendertag entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. im Gutachten vom 16.04.2025 (Bl. 336 ff. eA I). Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. c) verwiesen.

III.

Die Kostenscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer beider Parteien beläuft sich auf weniger als 25.000,-- € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.).

IV.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

IV.

Der Gegenstandswert für die 1. Instanz wird auf 35.780,- € festgesetzt und setzt sich zusammen aus 28.480,- € für den Antrag zu 1. und 7.300,- € für den Antrag zu 2.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahrens beträgt 30.276,87 €, und setzt sich zusammen aus 22.967,87 € für den Antrag zu 1. und 7.300,- € für den Antrag zu 2.

Der Gegenstandswert für den mit dem Antrag zu 2., der auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines zukünftigen Standgeldes ab dem 27.11.2025 bis zur Abholung des Fahrzeugs, also eine zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO gerichtet ist, richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und beläuft sich auf den 12-fachen Betrag des geforderten monatlichen Betrags, da das von der Klägerin geforderte Standgeld für die Nutzung eines Teils ihres Betriebsgeländes zum Abstellen des streitgegenständlichen Wohnmobils mit einer Nutzungsentschädigung vergleichbar ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.05.2011 - 10 W 79/10, AGS 2012, 144 f. Rn. 3, 5 juris; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.01.2011 - 5 U 158/10, MDR 2011, 513 f. Rn. 9 - 12 juris; KG Berlin, Beschluss v. 18.09.2023 - 8 W 31/23, WuM 2023, 699 Rn. 5, 6 und 9 juris). Auf der Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Tagessatzes in Höhe von 20,- € ergibt sich ein Jahresbetrag in Höhe von 7.300,- € (20,- € x 365 Tage). Dementsprechend war auch der Gegenstandswert für die erste Instanz entsprechend zu korrigieren.

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