Oberlandesgericht Köln, 2025-10-21, 5 W 24/25

5 W 24/25Obergericht21.10.2025

Regest

Sofern keine Anweisung des Gerichts vorliegt, steht es im Ermessen des Sachverständigen, ob er bei der im Rahmen der Erstattung eines medizinischen Gutachtens erforderlichen Untersuchung und Befragung der Partei die Anwesenheit einer Vertrauensperson gestattet. Lehnt der Sachverständige die Anwesenheit einer Vertrauensperson oder die Anfertigung einer Tonbandaufnahme mit der Begründung ab, dass sie die Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses der Exploration hervorrufen würden, liegt hierin eine nicht zu beanstandende Ermessensausübung, die die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 W 24/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-21

Aktenzeichen: 5 W 24/25

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:1021.5W24.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Leitsätze

Sofern keine Anweisung des Gerichts vorliegt, steht es im Ermessen des Sachverständigen, ob er bei der im Rahmen der Erstattung eines medizinischen Gutachtens erforderlichen Untersuchung und Befragung der Partei die Anwesenheit einer Vertrauensperson gestattet.

Lehnt der Sachverständige die Anwesenheit einer Vertrauensperson oder die Anfertigung einer Tonbandaufnahme mit der Begründung ab, dass sie die Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses der Exploration hervorrufen würden, liegt hierin eine nicht zu beanstandende Ermessensausübung, die die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24.07.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.07.2025 – Az. 9 O 368/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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