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1 ORs 176/25•Oberlandesgericht Köln, 2025-09-17, 1 ORs 176/25
1 ORs 176/25Obergericht17.09.2025
Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist regelmäßig im Sinne von § 329 Abs. 2 S. 1 StPO erforderlich, wenn über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist.
Entscheidungsdatum: 2025-09-17
Aktenzeichen: 1 ORs 176/25
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0917.1ORS176.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist regelmäßig im Sinne von § 329 Abs. 2 S. 1 StPO erforderlich, wenn über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist.
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
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