Oberlandesgericht Köln, 2025-09-17, 1 ORs 176/25

1 ORs 176/25Obergericht17.09.2025

Regest

Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist regelmäßig im Sinne von § 329 Abs. 2 S. 1 StPO erforderlich, wenn über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 ORs 176/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-17

Aktenzeichen: 1 ORs 176/25

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0917.1ORS176.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Leitsätze

Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist regelmäßig im Sinne von § 329 Abs. 2 S. 1 StPO erforderlich, wenn über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.