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2 Ws 411+413-417+425/25•Oberlandesgericht Köln, 2025-08-15, 2 Ws 411+413-417+425/25
2 Ws 411+413-417+425/25Obergericht15.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-15
Aktenzeichen: 2 Ws 411+413-417+425/25
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0815.2WS411.413.417.42.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Die Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.06.2025 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die im jeweiligen Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen. Die dem Angeklagten durch die Beschwerden entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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