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20 U 163/23•Oberlandesgericht Köln, 2025-07-11, 20 U 163/23
20 U 163/23Obergericht11.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-11
Aktenzeichen: 20 U 163/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0711.20U163.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 850b; 240; InsO § 35
Der Rechtsstreit ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.2023 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 553/20 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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