Oberlandesgericht Köln, 2025-05-08, 14 UF 14/25

14 UF 14/25Obergericht08.05.2025

Regest

1. Eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern ist zu verneinen, wenn ein Elternteil dem Anderen über Jahre einen sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes unterstellt, obwohl alle durchgeführten strafrechtlichen wie kinderschutzrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen keinerlei Hinweise auf die Richtigkeit der Behauptung ergeben haben. 2. Eine Basis für eine kindeswohlorientierte Kommunikation zwischen den Kindeseltern liegt nicht vor, wenn der eine Elternteil dem Anderen fortdauernde Manipulationen, Provokationen und Bedrohungen gegenüber ihm und dem gesamten Helfersystem vorwirft und jede direkte Kontaktaufnahme verweigert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 UF 14/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-08

Aktenzeichen: 14 UF 14/25

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0508.14UF14.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat - Familiensenat

Normen: BGB §1671

Leitsätze

    1. Eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern ist zu verneinen, wenn ein Elternteil dem Anderen über Jahre einen sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes unterstellt, obwohl alle durchgeführten strafrechtlichen wie kinderschutzrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen keinerlei Hinweise auf die Richtigkeit der Behauptung ergeben haben.
    1. Eine Basis für eine kindeswohlorientierte Kommunikation zwischen den Kindeseltern liegt nicht vor, wenn der eine Elternteil dem Anderen fortdauernde Manipulationen, Provokationen und Bedrohungen gegenüber ihm und dem gesamten Helfersystem vorwirft und jede direkte Kontaktaufnahme verweigert.

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Leverkusen vom 29.11.2024 (39 F 55/22) dahingehend abgeändert, dass das Sorgerecht für das minderjährige Kind M. V. S., geboren am 00.00.2017, insgesamt dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen wird.

  2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 29.11.2024 (39 F 55/22) wird zurückgewiesen.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter zu 50 % auferlegt und im Übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Kindesvaters trägt die Kindesmutter. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

  4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

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