Oberlandesgericht Köln, 2025-04-10, 5 U 129/24

5 U 129/24Obergericht10.04.2025

Regest

Eine Vernehmung von nachbehandelnden – genauso von vorbehandelnden – Ärzten ist nur dann erforderlich, wenn eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit ihrer vorgelegten oder beigezogenen, vom Sachverständigen berücksichtigten Behandlungsdokumentation hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache, etwa eines erhobenen Befundes oder einer durchgeführten therapeutischen Maßnahme, konkret behauptet wird

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 129/24 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-10

Aktenzeichen: 5 U 129/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0410.5U129.24.00

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Leitsätze

Eine Vernehmung von nachbehandelnden – genauso von vorbehandelnden – Ärzten ist nur dann erforderlich, wenn eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit ihrer vorgelegten oder beigezogenen, vom Sachverständigen berücksichtigten Behandlungsdokumentation hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache, etwa eines erhobenen Befundes oder einer durchgeführten therapeutischen Maßnahme, konkret behauptet wird

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 6.11.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 177/22 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

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