Oberlandesgericht Köln, 2025-04-03, 15 U 41/23

15 U 41/23Obergericht03.04.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 41/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-03

Aktenzeichen: 15 U 41/23

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0403.15U41.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.2.2023 (8 O 165/22) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftige materielle und künftige, derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch den unbefugten Zugriff auf das Datenarchiv der Beklagten, der im Zeitraum ab dem 25.5.2018 bis September 2019 erfolgt ist, entstehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2022 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

Das Urteil ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 3.500 Euro bis zum 16.12.2024 und danach auf 3.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung der im angefochtenen Urteil enthaltenen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 3.500 Euro festgesetzt.

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