Oberlandesgericht Köln, 2025-02-28, 18 W 5/25

18 W 5/25Obergericht28.02.2025

Regest

Eine einstweilige Verfügung, die die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister untersagt, bietet keine Grundlage für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wenn die Gesellschaft nach Zustellung der Verfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat.Zur Wiederherstellung des Zustands, der mit der einstweiligen Verfügung gesichert werden sollte, bedarf der Gesellschafter eines weiteren, auf die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gerichteten Titels.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 W 5/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-28

Aktenzeichen: 18 W 5/25

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0228.18W5.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 888; 890; 935; GmbHG §§ 16; 40

Leitsätze

Eine einstweilige Verfügung, die die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister untersagt, bietet keine Grundlage für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wenn die Gesellschaft nach Zustellung der Verfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat.Zur Wiederherstellung des Zustands, der mit der einstweiligen Verfügung gesichert werden sollte, bedarf der Gesellschafter eines weiteren, auf die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gerichteten Titels.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.01.2025, Az. 89 O 101/24, wird zurückgewiesen.

Die Gläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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