Oberlandesgericht Köln, 2025-02-13, 5 U 71/24

5 U 71/24Obergericht13.02.2025

Regest

Nimmt der Berufungsführer auf einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht Stellung, ist er nach Zurückweisung der Berufung durch Beschluss wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität daran gehindert, von ihm gerügte Gehörsverletzungen – wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist – mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend zu machen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 71/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-13

Aktenzeichen: 5 U 71/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0213.5U71.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Leitsätze

Nimmt der Berufungsführer auf einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht Stellung, ist er nach Zurückweisung der Berufung durch Beschluss wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität daran gehindert, von ihm gerügte Gehörsverletzungen – wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist – mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend zu machen.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 10.02.2025 wird zurückgewiesen.

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