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14 WF 8/25•Oberlandesgericht Köln, 2025-01-31, 14 WF 8/25
14 WF 8/25Obergericht31.01.2025
1. Im Verfahren nach §§ 155 b, 155c FamFG geht es nicht um die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer, sondern die Verfahren haben das Ziel, anhängige Verfahren zu beschleunigen, um der sich aus den Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, bei denen das betroffene Kind fremduntergebracht ist, ergebenden Gefahr der Entfremdung vorzubeugen. 2. Dieses Rechtsschutzziel hat sich jedoch in dem Moment erledigt, in dem das Ausgangsgericht alle zur beschleunigten Verfahrensführung notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, so dass eine Beschleunigungsbeschwerde unzulässig wird.
Entscheidungsdatum: 2025-01-31
Aktenzeichen: 14 WF 8/25
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0131.14WF8.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat - Familiensenat -
Normen: FamFG § 155c
Im Verfahren nach §§ 155 b, 155c FamFG geht es nicht um die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer, sondern die Verfahren haben das Ziel, anhängige Verfahren zu beschleunigen, um der sich aus den Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, bei denen das betroffene Kind fremduntergebracht ist, ergebenden Gefahr der Entfremdung vorzubeugen.
Dieses Rechtsschutzziel hat sich jedoch in dem Moment erledigt, in dem das Ausgangsgericht alle zur beschleunigten Verfahrensführung notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, so dass eine Beschleunigungsbeschwerde unzulässig wird.
Die Beschleunigungsbeschwerde des Antragstellers vom 20.01.2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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