Oberlandesgericht Köln, 2025-01-30, 14 UF 6/25

14 UF 6/25Obergericht30.01.2025

Regest

1. Eine Eltern-Kind-Beziehung ist anzunehmen, wenn ein soziales Familienband besteht, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenem Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt ist, den sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten. 2. Ein solche Beziehung ist zu verneinen, wenn der Anzunehmende als Neffe des Annehmenden zwar dessen Unterstützung in beruflicher Hinsicht in Anspruch nimmt, eine darüber hinausgehende Bindung aber nicht ersichtlich ist und der Anzunehmende weiterhin eine gute Beziehung zu seinen Eltern pflegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 UF 6/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-30

Aktenzeichen: 14 UF 6/25

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0130.14UF6.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat - Familiensenat -

Normen: BGB § 1767

Leitsätze

  1. Eine Eltern-Kind-Beziehung ist anzunehmen, wenn ein soziales Familienband besteht, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenem Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt ist, den sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten.

  2. Ein solche Beziehung ist zu verneinen, wenn der Anzunehmende als Neffe des Annehmenden zwar dessen Unterstützung in beruflicher Hinsicht in Anspruch nimmt, eine darüber hinausgehende Bindung aber nicht ersichtlich ist und der Anzunehmende weiterhin eine gute Beziehung zu seinen Eltern pflegt.

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 12.04.2023 (318 F 191/22) wird zurückgewiesen.

  2. Die Beteiligten haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

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