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7 VA 19/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-12-27, 7 VA 19/24
7 VA 19/24Obergericht27.12.2024
1. Ist der Rechtspfleger grundsätzlich für das Verfahren zuständig, so hat auch dieser über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden, da er das Gericht im Sinne von § 13 Abs. 7 FamFG darstellt. 2. Soll die Akteneinsicht nur in bestimmte Aktenteile gewährt werden, so sind diese genau - idealerweise durch Angabe konkreter Blattzahlen - zu bezeichnen. 3. Ein berechtigtes journalistisches Interesse kommt grundsätzlich für Akteninhalte in Betracht, die sich mit den Hinweisen eines Dritten in einem gerichtlichen (Aufgebots-) Verfahren über die Todeserklärung einer Person der Zeitgeschichte und mit den sich daran anschließenden Ermittlungsbemühungen des Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft beschäftigen. 4. Insoweit ist eine Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Familie des Verschollenen an der Geheimhaltung der sie betreffenden Informationen - z.B. zu mitbetroffenen Unternehmensgesellschaften, den zugrundeliegenden Gesellschafterverträgen und zur Erbfolge - erforderlich.
Entscheidungsdatum: 2024-12-27
Aktenzeichen: 7 VA 19/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:1227.7VA19.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: GG Art. 5, Art. 2 FamFG § 13 Abs. 2, Abs. 7 VerschG §§ 2, 13 Abs. 1
Der Akteneinsicht teilweise gewährende Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2024 – 145 I 197/24 Sbd. – wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Köln, Abt. 378, wird gebeten, das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers B. vom 25.07.2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehenden Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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