Oberlandesgericht Köln, 2024-10-25, 2 Ws 589/24

2 Ws 589/24Obergericht25.10.2024

Regest

Die im Rahmen des EncroChat-Komplexes übermittelten Daten sind nur in den-jenigen Fällen verwertbar, in denen sich der Tatvorwurf auf eine Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO bezieht. Hiervon nicht umfasst sind Straftaten gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KCanG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 589/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-25

Aktenzeichen: 2 Ws 589/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:1025.2WS589.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO §§ 261; 100b Abs. 2 Nr. 5a; 100a Abs. 1 Satz 2 und 3; 100e Abs.6; 479 Abs. 2; 161 Abs. 3; KCanG § 34 Abs. 1, 3 und 4

Leitsätze

Die im Rahmen des EncroChat-Komplexes übermittelten Daten sind nur in den-jenigen Fällen verwertbar, in denen sich der Tatvorwurf auf eine Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO bezieht. Hiervon nicht umfasst sind Straftaten gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KCanG.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der angefochtene Beschluss des Landgerichts Köln und der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 24.04.2024 (506 Gs 1078/24) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

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