projekte
18 Kap 1/22•Oberlandesgericht Köln, 2024-09-25, 18 Kap 1/22
18 Kap 1/22Obergericht25.09.2024
Ein Kapitalanlege-Musterverfahren kann gemäß § 148 ZPO ausgesetzt werden, bis zumindest über einen Teil der sofortigen Beschwerden gegen die Aussetzung von Ausgangsverfahren gemäß § 10 KapMuG = § 8 KapMuG a. F. entschieden ist, weil vorher die Bestimmung des Musterklägers nicht sinnvoll möglich ist
Entscheidungsdatum: 2024-09-25
Aktenzeichen: 18 Kap 1/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0925.18KAP1.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 148 ZPO; § 7 KapMuG; § 10 KapMuG
Ein Kapitalanlege-Musterverfahren kann gemäß § 148 ZPO ausgesetzt werden, bis zumindest über einen Teil der sofortigen Beschwerden gegen die Aussetzung von Ausgangsverfahren gemäß § 10 KapMuG = § 8 KapMuG a. F. entschieden ist, weil vorher die Bestimmung des Musterklägers nicht sinnvoll möglich ist
Der Senat beabsichtigt, die Verhandlung gemäß § 148 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 KapMuG aF bis zur Erledigung der beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die Aussetzungsbeschlüsse des Landgerichts Köln (18 W 4-28, 30, 40 und 59/23) auszusetzen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang dieses Beschlusses.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.