Oberlandesgericht Köln, 2024-09-04, 28 Wx 4/24

28 Wx 4/24Obergericht04.09.2024

Regest

• In dem Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB bleibt eine Personengesellschaft des Handelsrechts im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren trotz einer nach Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgten Löschung im Handelsregister weiterhin beteiligtenfähig (§ 8 FamFG) um die Berechtigung der festgesetzten Ordnungsgelder in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. • Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen gewähren die Höchstgrenzen gemäß § 335 Abs. 1a HGB dem Bundesamt für Justiz bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern einen weiten Ermessensspielraum. Dieser Spielraum gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern findet seine Grenze in dem grundgesetzlich begründeten Übermaßverbot. • Das Übermaßverbot ist jedenfalls dann verletzt, wenn die in den Jahresabschlussberichten durch einen Wirtschaftsprüfer attestierte finanzielle Situation des Unternehmens nicht ansatzweise erkennen lässt, dass die festgesetzten Ordnungsgelder ohne vollständige Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz leistbar sind und damit der Schutzbereich des Art. 12 GG berührt ist. • Befinden sich die für eine Ermessensentscheidung benötigten Unterlagen in Form von Jahresabschlussberichten bei Akten kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 S. 1 FamFG), auch wenn diese nicht Gegenstand der angefochtenen Beschwerdeentscheidung waren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 28 Wx 4/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-04

Aktenzeichen: 28 Wx 4/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0904.28WX4.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: HGB § 335 Abs 1a, HGB § 335a Abs. 3 S. 2, FamFG § 8, FamFG § 74 Abs. 6 S. 1, 2

Leitsätze

• In dem Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB bleibt eine Personengesellschaft des Handelsrechts im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren trotz einer nach Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgten Löschung im Handelsregister weiterhin beteiligtenfähig (§ 8 FamFG) um die Berechtigung der festgesetzten Ordnungsgelder in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

• Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen gewähren die Höchstgrenzen gemäß § 335 Abs. 1a HGB dem Bundesamt für Justiz bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern einen weiten Ermessensspielraum. Dieser Spielraum gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern findet seine Grenze in dem grundgesetzlich begründeten Übermaßverbot.

• Das Übermaßverbot ist jedenfalls dann verletzt, wenn die in den Jahresabschlussberichten durch einen Wirtschaftsprüfer attestierte finanzielle Situation des Unternehmens nicht ansatzweise erkennen lässt, dass die festgesetzten Ordnungsgelder ohne vollständige Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz leistbar sind und damit der Schutzbereich des Art. 12 GG berührt ist.

• Befinden sich die für eine Ermessensentscheidung benötigten Unterlagen in Form von Jahresabschlussberichten bei Akten kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 S. 1 FamFG), auch wenn diese nicht Gegenstand der angefochtenen Beschwerdeentscheidung waren.

Tenor

  • Auf die Rechtsbeschwerden vom 04.03.2024 werden die Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 08.01.2024 (32 T 102/23 und 32 T 103/23) insoweit aufgehoben, als die Beschwerden gegen die Ordnungsgeldentscheidungen des Bundesamtes für Justiz vom 13.12.2022 (EHUG-00198511/2021-01/03 und EHUG-00198573/2021-01/03) zurückgewiesen worden sind.

  • Gegen die Rechtsbeschwerdeführerin wird jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 Euro wegen nicht fristgemäßer Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2019 und des Jahresabschlusses 2020 festgesetzt.

  • Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

  • Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden zu 50 % der Staatskasse auferlegt.

  • Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500.000 €.

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