Oberlandesgericht Köln, 2024-08-22, 1 ORs 128/24

1 ORs 128/24Obergericht22.08.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 ORs 128/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-22

Aktenzeichen: 1 ORs 128/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0822.1ORS128.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.