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1 ORs 128/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-08-22, 1 ORs 128/24
1 ORs 128/24Obergericht22.08.2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-22
Aktenzeichen: 1 ORs 128/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0822.1ORS128.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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