Oberlandesgericht Köln, 2024-08-20, 5 W 44/24

5 W 44/24Obergericht20.08.2024

Regest

Prozesskostenhilfe kann im Anwaltsprozess regelmäßig nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Antragsteller habe einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht benannt und seine Bemühungen, einen solchen zu finden, nicht ausreichend dargelegt (§ 121 Abs. 5 ZPO). Vielmehr ist ein zweistufiges Verfahren geboten, das heißt, es ist dem Antragsteller nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit zu geben, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 W 44/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-20

Aktenzeichen: 5 W 44/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0820.5W44.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Leitsätze

Prozesskostenhilfe kann im Anwaltsprozess regelmäßig nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Antragsteller habe einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht benannt und seine Bemühungen, einen solchen zu finden, nicht ausreichend dargelegt (§ 121 Abs. 5 ZPO). Vielmehr ist ein zweistufiges Verfahren geboten, das heißt, es ist dem Antragsteller nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit zu geben, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.04.2024 aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

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