Oberlandesgericht Köln, 2024-07-15, 16 W 16/24

16 W 16/24Obergericht15.07.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 16/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-15

Aktenzeichen: 16 W 16/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0715.16W16.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Die Anträge der Beklagten im Schriftsatz vom 26.06.2024 werden zurückgewiesen.

Gründe

Gründe:

Die mit Schriftsatz der Beklagten vom 26.06.2024 geltend gemachten Anträge, mit denen der Beschluss des Senats vom 04.06.2024 einer erneuten Überprüfung zugeführt werden soll, sind nicht begründet.

  1. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Der Senat hat den Vortrag der Beklagten zur Begründung ihres Befangenheitsvorwurfes insgesamt zur Kenntnis genommen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Abweichend von der Auffassung der Beklagten betreffen ihre Rügen gegen die Begutachtung lediglich die Untersuchungen des Sachverständigen, seine Vorgehensweise und die inhaltliche Richtigkeit seiner Feststellungen. Soweit Untersuchungen lückenhaft, Verfahrensweisen des Sachverständigen fehlerhaft oder Untersuchungsergebnisse unzutreffend bzw. nicht nachvollziehbar sein sollten, obliegt die Feststellung und Bewertung solcher Umstände allein dem Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung. Zur Begründung eines Befangenheitsvorwurfes sind sie hingegen nicht geeignet. Die Auffassung der Beklagten, der Sachverständige handele bewusst gegen die Beklagtenseite, weil er "gelogen" habe, teilt der Senat nicht. Selbst wenn die Vorgehensweise des Sachverständigen zu beanstanden und/oder das Gutachtenergebnis unzutreffend sein sollte, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Sachverständige bewusst zum Nachteil der Beklagten handelt.

  2. Die hilfsweise geltend gemachte Gegenvorstellung hat ebenso keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob eine Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl. 2024, Rn. 8). Der Gegenvorstellung ist aus den vorstehend genannten Gründen jedenfalls in der Sache der Erfolg zu versagen.

  3. Es bleibt bei der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat entscheidet einen Einzelfall und weicht in den Grundsätzen nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.

  4. Der Vortrag der Beklagten gibt Veranlassung darauf hinzuweisen, dass weiteren Befangenheitsgesuchen der Beklagtenseite, die auf Umstände gestützt werden, die bereits Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung waren, das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte. So befasst sich die Beklagte in seinem Schriftsatz vom 26.06.2024 erneut mit Umständen, die bereits im Beschluss des 7. Zivilsenats vom 18.09.2023, Az. 7 W 33/23, als irrelevant zurückgewiesen wurden (Untersuchung des Wärmetauschers im Labor in Abwesenheit der Parteien).

  5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, indes hat die Beklagte die Festgebühr nach KV 1700 GKG-KV für die Zurückweisung seiner Gehörsrüge zu tragen.

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