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5 U 133/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-06-17, 5 U 133/23
5 U 133/23Obergericht17.06.2024
Nimmt der Patient einen wegen kontrollbedürftiger Befunde vereinbarten Wiedervorstellungstermin nicht wahr, trifft den Arzt keine Verpflichtung, den Patienten von sich aus einzubestellen.
Entscheidungsdatum: 2024-06-17
Aktenzeichen: 5 U 133/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0617.5U133.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Nimmt der Patient einen wegen kontrollbedürftiger Befunde vereinbarten Wiedervorstellungstermin nicht wahr, trifft den Arzt keine Verpflichtung, den Patienten von sich aus einzubestellen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.11.2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 3 O 138/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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