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19 Sch 26/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-05-24, 19 Sch 26/23
19 Sch 26/23Obergericht24.05.2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-24
Aktenzeichen: 19 Sch 26/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0524.19SCH26.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Der Schiedsspruch des Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce durch den Einzelschiedsrichter V. Q.. E. am Sitz des Schiedsgerichts in Stockholm, Schweden, vom 04.05.2022, Az.: SCC V (2019/080) wird mit folgendem Inhalt anerkannt und für vollstreckbar erklärt:
„Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin 1.115.513,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Ausbruchmaschinen N01 (Seriennummer N02, Baujahr 2017) und N03 (Seriennummer N04, Baujahr 2017).
Es wird festgestellt, dass sich die Schiedsbeklagte mit der Rücknahme der Ausbruchmaschinen N01 und N03 in Annahmeverzug befindet.
Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin weitere 101.041,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019.
Die Beklagte zahlt an die Klägerin als Kostenerstattung einen Betrag i.H.v. 341.951,54 € und 2.381.500,00 RUB.“
Die Vollstreckung ist davon abhängig, dass die Antragstellerin nachweist, dass eine etwaige freiwillige Zahlung der Antragsgegnerin auf ihre vorstehend beschriebene Schuld nicht gegen Verbote der VO (EU) Nr. 269/2014 im Hinblick auf den Eintrag des Herrn J. H. N. in Nr. 881 der Liste in Anhang I der VO (EU) Nr. 269/2014 verstoßen würde.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 1.216.554,62 € festgesetzt (1.115.513,62 € + 101.041,00 €).
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