Oberlandesgericht Köln, 2024-05-06, 19 U 82/23

19 U 82/23Obergericht06.05.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 82/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-06

Aktenzeichen: 19 U 82/23

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0506.19U82.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.06.2023 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln– Einzelrichter – zum Az. 30 O 280/22 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.959,78 € festgesetzt.

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