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19 U 132/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-05-06, 19 U 132/23
19 U 132/23Obergericht06.05.2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-06
Aktenzeichen: 19 U 132/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0506.19U132.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.10.2023 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – Einzelrichter – zum Az. 11 O 403/22 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.438,22 € festgesetzt.
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