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19 U 112/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-05-06, 19 U 112/23
19 U 112/23Obergericht06.05.2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-06
Aktenzeichen: 19 U 112/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0506.19U112.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 21.09.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 17 O 256/21 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1. zu 4 % und die Beklagte zu 2. zu 96 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 318.292,80 € festgesetzt (Berufung der Beklagten zu 1.: 13.122,34 €; Berufung der Beklagten zu 2.: 305.170,46 €).
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