Oberlandesgericht Köln, 2024-02-16, 2 Ws 58-61/24

2 Ws 58-61/24Obergericht16.02.2024

Regest

Die Statthaftigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO reicht nur soweit, wie auch eine Rügeobliegenheit nach § 222b Abs. 1 S. 1 StPO besteht. Die Statthaftigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO setzt daher voraus, dass eine gebotene Besetzungsmitteilung nach §222 a StPO tatsächlich bis spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 58-61/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-16

Aktenzeichen: 2 Ws 58-61/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0216.2WS58.61.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO §§ 222a, 222b

Leitsätze

Die Statthaftigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO reicht nur soweit, wie auch eine Rügeobliegenheit nach § 222b Abs. 1 S. 1 StPO besteht. Die Statthaftigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO setzt daher voraus, dass eine gebotene Besetzungsmitteilung nach §222 a StPO tatsächlich bis spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist.

Tenor

Der Besetzungseinwand des Angeklagten vom 19.01.2024 sowie die Besetzungseinwände der Nebenkläger 1) – 3) vom 24.01.2024 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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