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11 U 118/20•Oberlandesgericht Köln, 2024-02-07, 11 U 118/20
11 U 118/20Obergericht07.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-07
Aktenzeichen: 11 U 118/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0207.11U118.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Juli 2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 423/19 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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