Oberlandesgericht Köln, 2024-02-02, 19 Sch 21/23

19 Sch 21/23Obergericht02.02.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 Sch 21/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-02

Aktenzeichen: 19 Sch 21/23

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0202.19SCH21.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Der in dem Schiedsgerichtsverfahren des Schweizerischen Schiedsgerichtszentrums im Verfahren Nr. 500142-2022 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter B. S., am 03.03.2023 ergangene endgültige Schiedsspruch wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin für den Vertragsbruch eine Entschädigung in Höhe von 170.252,34 € zu zahlen. Dieser Betrag ist ab dem 03.02.2022 bis zur Zahlung mit 5 % p.a. zu verzinsen.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin die im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 13.800,00 CHF und 37.128,00 € zu erstatten. Jeder dieser Beträge ist ab dem 03.03.2023 bis zur Zahlung mit 5 % p.a. zu verzinsen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis 230.000 € festgesetzt.

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