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2 Ws 28/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-01-30, 2 Ws 28/24
Entscheidungsdatum: 2024-01-30
Aktenzeichen: 2 Ws 28/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0130.2WS28.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt (§ 473 Abs. 1, 2 StPO), als unbegründet verworfen.
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