Oberlandesgericht Köln, 2023-12-15, 2 Ws 617/23

2 Ws 617/23Obergericht15.12.2023

Regest

Zur Reichweite des §454 Abs. 2 S. 3 StPO bei nachträglicher Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 617/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-15

Aktenzeichen: 2 Ws 617/23

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:1215.2WS617.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 454 Abs. 2 S. 3

Leitsätze

Zur Reichweite des §454 Abs. 2 S. 3 StPO bei nachträglicher Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

Tenor

    1. Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 03.08.2023 – 122 StVK 140/23 (106 Js 2/20 V StA Köln) – gewährt.
    1. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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