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3 Ws 34/23•Oberlandesgericht Köln, 2023-09-11, 3 Ws 34/23
Entscheidungsdatum: 2023-09-11
Aktenzeichen: 3 Ws 34/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0911.3WS34.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Vollstreckungsschuldnerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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