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19 U 73/22•Oberlandesgericht Köln, 2023-09-08, 19 U 73/22
Entscheidungsdatum: 2023-09-08
Aktenzeichen: 19 U 73/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0908.19U73.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31.05.2022 (30 O 15/21) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156.536,88 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.400,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.017.325,78 € festgesetzt.
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