Oberlandesgericht Köln, 2023-08-08, 1 ORs 97/23

1 ORs 97/23Obergericht08.08.2023

Regest

Subsumtionsfehler stehen der Wirksamkeit einer erklärten Berufungsbeschränkung grundsätzlich nicht entgegen. Im Rahmen der Strafzumessung ist aber dem tatsächlichen Schuldgehalt der Tat nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Das Berufungsgericht ist an die amtsgerichtlichen Feststellungen zum Schuldumfang gebunden. Gleichwohl getroffene Feststellungen, die den Schuldumfang erweitern, dürfen jedenfalls der Strafzumessung nicht zugrundegelegt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 ORs 97/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-08

Aktenzeichen: 1 ORs 97/23

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0808.1ORS97.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 318

Leitsätze

Subsumtionsfehler stehen der Wirksamkeit einer erklärten Berufungsbeschränkung grundsätzlich nicht entgegen. Im Rahmen der Strafzumessung ist aber dem tatsächlichen Schuldgehalt der Tat nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Das Berufungsgericht ist an die amtsgerichtlichen Feststellungen zum Schuldumfang gebunden. Gleichwohl getroffene Feststellungen, die den Schuldumfang erweitern, dürfen jedenfalls der Strafzumessung nicht zugrundegelegt werden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

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