Oberlandesgericht Köln, 2023-06-22, 14 UF 56/23

14 UF 56/23Obergericht22.06.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 UF 56/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-22

Aktenzeichen: 14 UF 56/23

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0622.14UF56.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat – Familiensenat

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 20.03.2023 wird der

Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 22.02.2023

(155 F 132/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insge-

samt neu gefasst:

  1. Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind F.

O., geboren am 05.10.2022, in den Teilbereichen

Gesundheitsfürsorge, Antragstellung nach dem SGB VIII,

SGB IX und SGB XII einschließlich der Beantragung von

Pflegegeld und des Rechts zur Regelung sämtlicher Behör-

denangelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungs-

pflegschaft durch die berufsmäßig tätige Ergänzungspflegerin

Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.

  1. Es wird angeordnet, dass das Kind F. O., geboren am

05.10.2022, bis zum 18.06.2025 im Haushalt einer Pflegefa-

milie verbleibt.

  1. Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche

Kosten nicht erstattet.

  1. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

II. Die weitergehende Beschwerde der Kindeseltern wird zurückgewiesen.

III. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und

außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € fest-

gesetzt.

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