Oberlandesgericht Köln, 2023-06-12, 2 Ws 182/23

2 Ws 182/23Obergericht12.06.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 182/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-12

Aktenzeichen: 2 Ws 182/23

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0612.2WS182.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 26.01.2023 teilweise aufgehoben und wie folgt neugefasst:

Es wird festgestellt,

a) dass die Justizvollzugsanstalt Aachen dem Verurteilten im Zeitraum vom 08.02.2020 bis zum 19.05.2021 eine Betreuung angeboten hat, die den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat;

b) dass die dem Verurteilten durch die Justizvollzugsanstalt Siegburg im Zeitraum vom 20.05.2021 bis zum 07.02.2022 angebotene Betreuung nicht vollständig den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat.

  1. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen Kosten trägt die Staatskasse.

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