Oberlandesgericht Köln, 2023-06-02, 6 U 162/22

6 U 162/22Obergericht02.06.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 162/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-02

Aktenzeichen: 6 U 162/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0602.6U162.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UrhG §§2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2; 14; 39

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.10.2022 – 14 O 12/22 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 55.000,00 € und im Übrigen für den Beklagte 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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