Oberlandesgericht Köln, 2023-04-06, 17 U 115/22

17 U 115/22Obergericht06.04.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 U 115/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-06

Aktenzeichen: 17 U 115/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0406.17U115.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juli 2022 verkündete Urteil des

Landgerichts Köln – 2 O 415/20 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  2. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die

Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren

Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe

von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  1. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird mit EUR 63.080,00

festgesetzt.

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