Oberlandesgericht Köln, 2023-03-02, 19 U 55/22

19 U 55/22Obergericht02.03.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 55/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-02

Aktenzeichen: 19 U 55/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0302.19U55.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.04.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zum Az. 12 O 288/21 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.934,96 € festgesetzt.

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