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18 U 2/21•Oberlandesgericht Köln, 2023-03-02, 18 U 2/21
Entscheidungsdatum: 2023-03-02
Aktenzeichen: 18 U 2/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0302.18U2.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. November 2020 – 7 O 318/19 – in der Hauptsache teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 18.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 4. Mai 2019 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der H., Nr. U., und einer eventuellen Umwandlung dieser Anlage in „Shares“ an der Beklagten zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.514,63 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 20.567,78 € festgesetzt.
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