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3 Ausl 17/23•Oberlandesgericht Köln, 2023-03-01, 3 Ausl 17/23
3 Ausl 17/23Obergericht01.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-01
Aktenzeichen: 3 Ausl 17/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0301.3AUSL17.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen K. nach Polen zur Strafvollstreckung betreffend der dem Europäischem Haftbefehl des Bezirksgerichts R. vom 15.12.2022 (III Kop 260/22) zugrunde liegenden Verurteilung durch das Amtsgericht Y. vom 07.10.2019 (II K 532/18), bestätigt durch Urteil des Bezirksgerichts R. vom 06.10.2020 (IV Ka 2340/19), wird für unzulässig erklärt.
Die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Eine Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug wird nicht bewilligt.
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