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6 U 82/22•Oberlandesgericht Köln, 2023-01-13, 6 U 82/22
Entscheidungsdatum: 2023-01-13
Aktenzeichen: 6 U 82/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0113.6U82.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MarkenG §§8 Abs. 1; 26; 49 Abs. 1; 55 Abs. 1
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2022 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 153/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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