Oberlandesgericht Köln, 2023-01-13, 1 RVs 197/22

1 RVs 197/22Obergericht13.01.2023

Regest

Auch der mit Genehmigung des Gerichts gewählte Verteidiger im Sinne von § 138 Abs. 2 StPO muss die Revision als elektronisches Dokument einreichen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 197/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-13

Aktenzeichen: 1 RVs 197/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0113.1RVS197.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 341 Abs. 1, 32 d

Leitsätze

Auch der mit Genehmigung des Gerichts gewählte Verteidiger im Sinne von § 138 Abs. 2 StPO muss die Revision als elektronisches Dokument einreichen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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