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1 RVs 197/22•Oberlandesgericht Köln, 2023-01-13, 1 RVs 197/22
1 RVs 197/22Obergericht13.01.2023
Auch der mit Genehmigung des Gerichts gewählte Verteidiger im Sinne von § 138 Abs. 2 StPO muss die Revision als elektronisches Dokument einreichen.
Entscheidungsdatum: 2023-01-13
Aktenzeichen: 1 RVs 197/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0113.1RVS197.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 341 Abs. 1, 32 d
Auch der mit Genehmigung des Gerichts gewählte Verteidiger im Sinne von § 138 Abs. 2 StPO muss die Revision als elektronisches Dokument einreichen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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