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8 AR 24/22•Oberlandesgericht Köln, 2023-01-10, 8 AR 24/22
8 AR 24/22Obergericht10.01.2023
1. Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 15 GeschGehG hindert die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht, sondern ist nur im Rahmen der vom bestimmenden Gericht anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen zu berücksichtigen. 2. Für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, wenn der Anspruchsteller mit einem der Streitgenossen eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen hat. Ausnahmsweise steht jedoch die mit einem Streitgenossen geschlossene Gerichtsstandvereinbarung einer Bestimmung nicht entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nie bestanden hat und das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch für die übrigen Streitgenossen bestimmt werden kann und die Prozessführung im prorogierten Gerichtsstand auch für diese zumutbar ist.
Entscheidungsdatum: 2023-01-10
Aktenzeichen: 8 AR 24/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0110.8AR24.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Das Landgericht O. I wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
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