Oberlandesgericht Köln, 2022-12-12, 15 U 141/22

15 U 141/22Obergericht12.12.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 141/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-12

Aktenzeichen: 15 U 141/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:1212.15U141.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

1. Die Berufungsrücknahmen beider Parteien haben den Verlust des jeweils eingelegten Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) zur Folge.

2. Der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) wird dahingehend berichtigt, dass im Tenor zu Ziff. 2 hinter dem Wort „wird“ ergänzt wird: „unter Klageabweisung im Übrigen.“

3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden in

Abänderung der Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) zu 60 % der Beklagten und zu 40 % dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte

zu 3/20 und der Kläger zu 17/20.

4. Die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz wird gemäß §§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 44 GKG auf 90.000 EUR korrigiert.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000

EUR (= 34.000 EUR Berufung des Klägers + 6.000

Berufung der Beklagten) festgesetzt.

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