Oberlandesgericht Köln, 2022-11-08, 1 RVs 116/22

1 RVs 116/22Obergericht08.11.2022

Regest

Verhandelt das Berufungsgericht in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache, anstatt die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, eröffnet dies nicht ohne Weiteres die Rüge des § 338 Ziff. 5 StPO

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 116/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-08

Aktenzeichen: 1 RVs 116/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:1108.1RVS116.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Leitsätze

Verhandelt das Berufungsgericht in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache, anstatt die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, eröffnet dies nicht ohne Weiteres die Rüge des § 338 Ziff. 5 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 2. März 2022 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

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