Oberlandesgericht Köln, 2022-10-24, 2 Ws 502-503/22

2 Ws 502-503/22Obergericht24.10.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 502-503/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-24

Aktenzeichen: 2 Ws 502-503/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:1024.2WS502.503.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird gemäß § 122 Abs. 3 S. 3 StPO für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Die Beschwerde des Angeschuldigten wird für erledigt erklärt.

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