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2 Ws 502-503/22•Oberlandesgericht Köln, 2022-10-24, 2 Ws 502-503/22
2 Ws 502-503/22Obergericht24.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-24
Aktenzeichen: 2 Ws 502-503/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:1024.2WS502.503.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die weitere Haftprüfung wird gemäß § 122 Abs. 3 S. 3 StPO für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Die Beschwerde des Angeschuldigten wird für erledigt erklärt.
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