Oberlandesgericht Köln, 2022-10-21, 20 U 22/22

20 U 22/22Obergericht21.10.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 20 U 22/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-21

Aktenzeichen: 20 U 22/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:1021.20U22.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Januar 2022 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 122/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.888,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2021 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 28. Juni 2021 aus den Erhöhungsanteilen der Prämien gezogen hat, die der Kläger in dem Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2020 auf die Prämienerhöhungen in dem Tarif N01
  • zum 1. April 2015 um 24,50 Euro

  • und zum 1. April 2016 um 82,48 Euro

gezahlt hat.

    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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