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19 U 237/21•Oberlandesgericht Köln, 2022-06-23, 19 U 237/21
19 U 237/21Obergericht23.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-23
Aktenzeichen: 19 U 237/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0623.19U237.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.11.2021 (17 O 162/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 127.413,95 € (Berufung Klägerin: 104.027,15 €, Berufung Beklagter: 23.386,80 €) festgesetzt.
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